Anschrift
Anlagentechnik & Consulting ATC Baecker
Inhaber: Samuel Baecker
Rhodter Straße 1
66386 St. Ingbert
E-Mail: info@at-c.de
Telefon: +49 (0)6894 9 98 99 70
Telefax: +49 (0)6894 9 98 99 77
USt.-IdNr.: DE229696742
Wir sind Mitglied der Landesinnung Elektrohandwerk Saarland.
Mitgliedsnummer 3/090202
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: Januar 2008)
I. Allgemeines
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen.
- Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -
Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
- Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn dass der
Besteller diese ausdrücklich in schriftlicher Form oder durch Anzahlung als verbindlich
bezeichnet hat.
- Für den Umfang der Leistung im einzelnen, ist das Angebot maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Angebote sind freibleibend und bleiben technischen Änderungen, soweit solche den
Lieferumfang nicht beeinflussen, vorbehalten. Letzteres gilt auch für die Zeit der
Auftragsabwicklung. Zur Ausführung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen
technischen Lösungen. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den
Lieferer als angenommen.
III. Lieferzeit und Fristen
- Vereinbarte Fristen beginnen mit der endgültigen Zustimmung zu den Zeichnungen und
Festlegung aller Einzelheiten, die für den Herstellungsbeginn erforderlich sind, jedoch
nicht vor Mitteilung der dem Besteller nach dem Vertrag obliegenden Angaben und vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und vor
Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
- Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese
Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden
Verzuges des Lieferers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in
wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind
zulässig.
IV. Gewährleistung
- Alle Teile, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Gefahrübergang, mindestens
jedoch in der gesetzlichen Frist, nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt werden, sind binnen angemessener Frist unentgeltlich nach der Wahl des
Lieferers auszubessern oder auszuwechseln. Dies gilt insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung sowie wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften.
Ausgeschlossen sind Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung oder Beanspruchung der
Anlage durch den Betreiber, unsachgemäße Eingriffe oder fehlende oder mangelhafte
Wartung zurückzuführen sind.
- Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürlichen Verschleiß noch auf Schäden, die
aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Gebäudesenkung oder sonstige
mangelhafte Bauarbeiten, Einflüsse von Temperatur und Witterung, chemische und
sonstige Natureinflüsse, mangelnder Unterhalt, rohe Behandlung, Überlastung und
Nichteinhaltung unserer in den Anlagezeichnungen usw. gestellten Forderungen.
- Wird ein Mangel oder eine Beanstandung innerhalb von 6 Monaten ab der Ablieferung
oder der Übergabe der Ware erkennbar, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer
über den Mangel und die Beanstandung bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist ab
Lieferung der Ware schriftlich Mitteilung zu machen und den Mangel bzw. die
Beanstandung schriftlich zu rügen. Diese schriftliche Mitteilung der Rüge muss dabei
die erkennbaren Symptome nennen. Entscheidend ist dabei zur Fristwahrung der
Eingang der Mitteilung beim Lieferer. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten ab Lieferung
bzw. Übergabe, verliert der Besteller, ohne eine entsprechende Rüge, jedes Recht auf
Gewährleistung.
- Ausgenommen von der Gewährleistung sind insbesondere:
a) Geräte deren Seriennummer geändert, entstellt oder entfernt worden ist.
b) Verschleißteile und Bedienelemente.
c) Mängel durch natürliche Abnutzung, Fehlbehandlung, insbesondere Mängel
durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Unfälle, fahrlässige
Beschädigung, Feuer-, Wassereinwirkung, höhere Gewalt und andere
Ursachen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (dazu zählt der
Anschluss an falsche Spannung, Verwendung unzulässiger
Überlastungssicherungen, Eingriffe von uns nicht bevollmächtigter Personen in
das Gerät, unsachgemäße Montage, Umbau des Gerätes).
d) Durch täglichen Gebrauch bedingte Nacharbeiten (z. B. Austausch
durchgebrannter Sicherungen, Justierung der Ketten).
f) Geräteprüfung ohne Defektfund.
- Die Garantiezusage gilt nur für den Erstkäufer des Gerätes, sie ist nicht übertragbar.
Sie gilt nur für solche Erstkäufer, die das Gerät nicht erwerbswirtschaftlich nutzen.
V. Garantie
Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem
Lieferer verlängert sich die Garantiezeit auf 24 Monate.
VI. Montage
- Sofern nichts anderes vereinbart, wird ein fachkundiger Monteur zur Montage gestellt.
Hilfs-, Maurer-, Rüst- und Zimmererarbeiten sowie Maler- und Glaserarbeiten sind
bauseitig vorzunehmen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.
- Für die Deponierung des Materials ist bauseitig ein trockener, verschließbarer Raum
bereitzustellen.
- Die Bereitstellung und Lieferung elektrischer Energie für Arbeitsgeräte, Beleuchtung
und Probebetrieb muss bauseitig zum Montagebeginn gewährleistet sein, was auch für
die Baustellen-Beleuchtung gilt.
VII. Haftung und Haftpflicht
Sofern nicht ein Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorliegt, sind Ansprüche
auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Unabhängig hiervon haftet der
Lieferer jedoch dem Besteller gegenüber in dem Umfang, in welchem die bestehende
Betriebshaftpflichtversicherung dem Lieferer Ersatz leistet. Für Schäden, die durch
mangelhafte Vorleistung anderer Gewerke entstanden sind, wird keine Haftung
übernommen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Bestellung vor.
- Der Besteller hat den Lieferer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines
Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat dem Lieferer alle
Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung
und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritte entstehen.
- Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Lieferers
nicht nach, so kann der Lieferer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum
stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei
anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Vorbehaltssache
durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rückbehalt
der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen.
IX. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise sind Pauschalpreise für den in Ziff. I 2 beschriebenen Leistungsumfang.
Wird der Mehrwertsteuersatz geändert, so ändert sich der Preis im gleichen Verhältnis.
- Treten nachträglich in den dem Angebot zu Grunde gelegten Bauverhältnissen, welche
einen größeren Materialumfang erforderlich machen, wie auch den kalkulierten Lohnund
Materialpreisen Änderungen ein, so ist der Lieferer zu entsprechenden
Mehrpreisforderungen berechtigt, die gegebenenfalls nach der vom VDMA
empfohlenen Preisgleitklausel abgerechnet werden.
- Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten bei nicht gleichzeitiger Fertigstellung
mehrerer Anlagen getrennt für jede Aufzugsanlage. Sofern die behördliche Abnahme
durch den TÜV/TÜA nicht im Anschluss an die Fertigstellung erfolgen kann, gilt als Tag
der Abnahme der Tag der Fertigstellung. Letzteres gilt auch für nicht abnahmepflichtige
Förderanlagen.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 8 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
- Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
- Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als
pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
- Wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
X. Datenschutz
Wir sind berechtigt, Personaldaten des Bestellers zu verwerten oder zu speichern.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Erfüllungsort für die
Zahlung und Gerichtsstand ist St. Ingbert. Für Minder- bzw. Nichtkaufleute gilt der Sitz des
Lieferers als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Besteller im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannten Aufenthalts ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Ausland verlegt hat.
Disclaimer
Jede Vervielfältigung, auch auszugsweise oder die gewerbliche
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der Firma Anlagentechnik & Consulting ATC Baecker. Wir behalten uns vor, Änderungen
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[ 21.11.2008 | Anlagentechnik & Consulting ATC Baecker | Impressum / AGB | info@at-c.de ]
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