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Impressum

Anschrift

ATC Lift GmbH
Inhaber: Samuel Baecker
Rhodter Straße 3
66386 St. Ingbert
E-Mail:
Telefon: +49 (0)6894 998 997 0
Telefax: +49 (0)6894 998 997 7
USt.-IdNr.: DE 270438863
Wir sind Mitglied der Landesinnung Elektrohandwerk Saarland. Mitgliedsnummer 3/090202

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: Januar 2018)

I. Allgemeines

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn dass der Besteller diese ausdrücklich in schriftlicher Form oder durch Anzahlung als verbindlich bezeichnet hat.
  2. Für den Umfang der Leistung im einzelnen, ist das Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  3. Angebote sind freibleibend und bleiben technischen Änderungen, soweit solche den Lieferumfang nicht beeinflussen, vorbehalten. Letzteres gilt auch für die Zeit der Auftragsabwicklung. Zur Ausführung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen technischen Lösungen. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer als angenommen.

III. Lieferzeit und Fristen

  1. Vereinbarte Fristen beginnen mit der endgültigen Zustimmung zu den Zeichnungen und Festlegung aller Einzelheiten, die für den Herstellungsbeginn erforderlich sind, jedoch nicht vor Mitteilung der dem Besteller nach dem Vertrag obliegenden Angaben und vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und vor Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden Verzuges des Lieferers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Gewährleistung

  1. Alle Teile, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Gefahrübergang, mindestens jedoch in der gesetzlichen Frist, nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind binnen angemessener Frist unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder auszuwechseln. Dies gilt insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Ausgeschlossen sind Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung oder Beanspruchung der Anlage durch den Betreiber, unsachgemäße Eingriffe oder fehlende oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.
  2. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürlichen Verschleiß noch auf Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Gebäudesenkung oder sonstige mangelhafte Bauarbeiten, Einflüsse von Temperatur und Witterung, chemische und sonstige Natureinflüsse, mangelnder Unterhalt, rohe Behandlung, Überlastung und Nichteinhaltung unserer in den Anlagezeichnungen usw. gestellten Forderungen.
  3. Wird ein Mangel oder eine Beanstandung innerhalb von 6 Monaten ab der Ablieferung oder der Übergabe der Ware erkennbar, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer über den Mangel und die Beanstandung bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist ab Lieferung der Ware schriftlich Mitteilung zu machen und den Mangel bzw. die Beanstandung schriftlich zu rügen. Diese schriftliche Mitteilung der Rüge muss dabei die erkennbaren Symptome nennen. Entscheidend ist dabei zur Fristwahrung der Eingang der Mitteilung beim Lieferer. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Übergabe, verliert der Besteller, ohne eine entsprechende Rüge, jedes Recht auf Gewährleistung.
  4. Ausgenommen von der Gewährleistung sind insbesondere:
    a) Geräte deren Seriennummer geändert, entstellt oder entfernt worden ist.
    b) Verschleißteile und Bedienelemente.
    c) Mängel durch natürliche Abnutzung, Fehlbehandlung, insbesondere Mängel durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Unfälle, fahrlässige Beschädigung, Feuer-, Wassereinwirkung, höhere Gewalt und andere Ursachen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (dazu zählt der Anschluss an falsche Spannung, Verwendung unzulässiger Überlastungssicherungen, Eingriffe von uns nicht bevollmächtigter Personen in das Gerät, unsachgemäße Montage, Umbau des Gerätes).
    d) Durch täglichen Gebrauch bedingte Nacharbeiten (z. B. Austausch durchgebrannter Sicherungen, Justierung der Ketten).
    f) Geräteprüfung ohne Defektfund.
  5. Die Garantiezusage gilt nur für den Erstkäufer des Gerätes, sie ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für solche Erstkäufer, die das Gerät nicht erwerbswirtschaftlich nutzen.

V. Garantie

Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Lieferer verlängert sich die Garantiezeit auf 24 Monate.
Die Erbringung von Garantieleistungen erfolgt innerhalb unserer Geschäftszeiten, diese sind von Mo-Fr von 8.00-16.30 Uhr. Eine Vorlaufzeit von min. 1-2 Werktagen nach dem Anzeigen einer Störung ist zu berücksichtigen.

VI. Montage

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, wird ein fachkundiger Monteur zur Montage gestellt. Hilfs-, Maurer-, Rüst- und Zimmererarbeiten sowie Maler- und Glaserarbeiten sind bauseitig vorzunehmen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. Für die Deponierung des Materials ist bauseitig ein trockener, verschließbarer Raum bereitzustellen.
  3. Die Bereitstellung und Lieferung elektrischer Energie für Arbeitsgeräte, Beleuchtung und Probebetrieb muss bauseitig zum Montagebeginn gewährleistet sein, was auch für die Baustellen-Beleuchtung gilt.

VII. Haftung und Haftpflicht

Sofern nicht ein Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorliegt, sind Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Unabhängig hiervon haftet der Lieferer jedoch dem Besteller gegenüber in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung dem Lieferer Ersatz leistet. Für Schäden, die durch mangelhafte Vorleistung anderer Gewerke entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Bestellung vor.
  2. Der Besteller hat den Lieferer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat dem Lieferer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritte entstehen.
  3. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Lieferers nicht nach, so kann der Lieferer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

IX. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind Pauschalpreise für den in Ziff. I 2 beschriebenen Leistungsumfang. Wird der Mehrwertsteuersatz geändert, so ändert sich der Preis im gleichen Verhältnis.
  2. Treten nachträglich in den dem Angebot zu Grunde gelegten Bauverhältnissen, welche einen größeren Materialumfang erforderlich machen, wie auch den kalkulierten Lohnund Materialpreisen Änderungen ein, so ist der Lieferer zu entsprechenden Mehrpreisforderungen berechtigt, die gegebenenfalls nach der vom VDMA empfohlenen Preisgleitklausel abgerechnet werden.
  3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten bei nicht gleichzeitiger Fertigstellung mehrerer Anlagen getrennt für jede Aufzugsanlage. Sofern die behördliche Abnahme durch den TÜV/TÜA nicht im Anschluss an die Fertigstellung erfolgen kann, gilt als Tag der Abnahme der Tag der Fertigstellung. Letzteres gilt auch für nicht abnahmepflichtige Förderanlagen.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  5. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  7. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
  8. Wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  9. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

X. Datenschutz

Wir sind berechtigt, Personaldaten des Bestellers zu verwerten oder zu speichern.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist St. Ingbert. Für Minder- bzw. Nichtkaufleute gilt der Sitz des Lieferers als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Besteller im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Aufenthalts ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat.

Disclaimer

Jede Vervielfältigung, auch auszugsweise oder die gewerbliche Nutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Firma ATC Lift GmbH. Wir behalten uns vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen oder Daten jederzeit und ohne Ankündigung durchzuführen.
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